Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Chancen für Arbeitgeber

Mitte dieses Jahres ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Deutschland vollständig in Kraft getreten. Die Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigtenverordnung. Die Bundesrepublik hat damit das modernste Einwanderungsrecht in Europa geschaffen, das für inländische Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmende gleichermaßen Chancen bietet.

Bereits seit Ende 2023 gibt es Erleichterungen insbesondere bei der „Blauen Karte EU“, die als zentraler Aufenthaltstitel - insbesondere für akademische Fachkräfte - den einfachen Zuzug aus Nicht-EU-Staaten ermöglicht, wenn diese in Deutschland arbeiten möchten.

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Seit März 2024 wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung sowie für Auszubildende weiter erleichtert. Insbesondere die Berufserfahrenenregelung wurde auf alle Berufe ausgeweitet: Mit einem Berufs- oder Hochschulabschluss - der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist - und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf, darf ein Nicht-EU-Ausländer in Deutschland eine tarifgebundene oder oberhalb einer normierten Gehaltsschwelle liegende Beschäftigung aufnehmen. Sofern die Anerkennung einer Berufsqualifikation notwendig ist, besteht die Möglichkeit, das Verfahren zur Anerkennung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach der Einreise nach Deutschland zu betreiben.

Zur Deckung von zeitweilig besonders hohen Bedarfen wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Für tarifgebundene ArbeitgeberInnen bietet dies die Möglichkeit, ausländische Fachkräfte anzuwerben und bis zu acht Monate sozialversicherungspflichtig einzustellen.

Zum Juni 2024 wurde in der dritten Stufe eine Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche eingeführt, die für 12 Monate gilt, mit einer Verlängerungsoption um weitere 2 Jahre. Während dieser Zeit der Arbeitsplatzsuche besteht die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung oder einer Probebeschäftigung.

Interessant bleibt weiterhin das beschleunigte Fachkräfteverfahren, bei dem unter Beteiligung des (zukünftigen) Arbeitgebers das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels teilweise im Inland abgewickelt werden kann.

Gerade wenn Sie ArbeitnehmerInnen im Ausland rekrutieren möchten, sollten Sie die verschiedenen Möglichkeiten kennen und abwägen, die wir Ihnen in unserem Live Online-Training vermitteln.

Aufenthaltsrecht – ausländische Arbeitskräfte anwerben und beschäftigen am 25. Februar 2025 von 9:00 - 12:15 Uhr

(Artikel aktualisiert am 18.09.2024)

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Die Verfasserin

Ruiters WEB rund

Prof. Dr. Anna Meinhardt
PIW-Trainerin

Beratungs- und Trainingsschwerpunkte

  • Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, Befristungsrecht, Urlaubsrecht, Zeugnisrecht, Rechte und Pflichten bei Krankheiten, Pflegezeitgesetz, Abmahnung, Kündigung)
  • Kollektivarbeitsrecht
  • Dienstplangestaltung und Arbeitszeitrecht
  • Tarifrecht im öffentlichen Dienst und artverwandte Tarifverträge
  • Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst
  • Stellenbeschreibungen und -bewertungen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Datenschutzrecht
  • Sozialversicherungsrecht

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